Abrechnungsbrennwert für Endkundinnen und Endkunden
Gemäß KOV XIII § 52 Abs. 1 in Verbindung mit EnWG § 23c Abs. 6, Punkt 1 ist der Netzbetreiber verpflichtet, im Verteilernetz an allen Ein- und Ausspeisepunkten am 10. Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats zu veröffentlichen.
Der vorgelagerte Netzbetreiber stellt die Einspeisebrennwerte des Netzkopplungspunktes zum nachgelagerten Netzbetreiber bereit. Um die kurzfristige Veröffentlichungspflicht der Verteilernetzbetreiber zu ermöglichen, stimmen sich die vor- und nachgelagerten Netzbetreiber über den Termin der Bereitstellung der Einspeisebrennwerte ab.
Brennwert berechnen
Hier können Sie sich nach Angabe Ihrer Messlokation/Ihres Zählpunktes und des Abrechnungszeitraumes den Abrechnungsbrennwert für bereits abgerechnete Zeiträume anzeigen lassen. Klicken Sie dazu bitte auf den folgenden Link:
Bilanzierungsbrennwert für Gaslieferanten
Beim Bilanzierungsbrennwert (alte Bezeichnung: Referenzbrennwert) handelt es sich um einen vorläufigen Brennwert zur vorläufigen Energiemengenermittlung, der aufgrund vorgegebener Bilanzierungsprozesse Anwendung findet. Er wird nicht zur Erstellung einer Energieabrechnung verwendet.
Aktuelle und historische Werte finden Sie hier:
Bilanzierungsbrennwert für Gaslieferanten
Anforderungen der Brenngase
Die Anforderungen der Brenngase der öffentlichen Gasversorgung sind im Arbeitsblatt G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V (DVGW) für die vier Gasfamilien festgelegt. Wesentliche Parameter der Gasqualität sind der Brennwert Hs,n, die relative Dichte, sowie der Anteil an verschiedenen Gasbegleitstoffen. Das DVGW-Arbeitsblatt G 260 benennt für diese Parameter Nenn- und Richtwerte, die eingehalten werden müssen.
DVGW-Regelwerk Gas
Dieses und weitere Arbeitsblätter können bei der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH (wvgw) bezogen werden.
www.wvgw.de