Vereinbarungen zum Transport
schwaben netz bietet Gaslieferanten den Zugang zu ihrem Gasversorgungsnetz an. Hierbei gelten die Regeln der „Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 1b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen“. Gaslieferanten müssen vor einem Transport sicherstellen, dass alle Kapazitäten in einem Bilanzkreis im jeweiligen Marktgebiet bilanziert werden.
Kooperationsvereinbarung Gas
- Standardverträge des BDEW
www.bdew.de/service/standardvertraege/kooperationsvereinbarung-gas
Lieferantenrahmenvertrag und Marktkommunikation
Für die Ausspeisung aus dem Netz müssen mit schwaben netz ein Lieferantenrahmenvertrag sowie ergänzende Vereinbarungen abgeschlossen werden.
Lieferantenrahmenvertrag Gas (PDF, 615 KB)
Hier finden Sie alle Ansprechpartner rund um die Marktkommunikation mit dem Netzbetreiber schwaben netz gmbh gemäß der aktuell gültigen Kooperationsvereinbarung (Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag).
Aktuelles Kommunikationsdatenblatt (Excel, 86 KB)
Das aktuelle Zertifikat für die Marktkommunikation steht Ihnen hier zur Verfügung:
Aktuelles Zertifikat für die Marktkommunikation (zip, 2 KB)
Lieferantenwechsel
Im liberalisierten Energiemarkt können Energienutzende ihren Lieferanten frei wählen. Den für die Netznutzung notwendigen Datenaustausch wickeln die beteiligten Marktpartner grundsätzlich über einheitliche Formulare und Datenformate ab. Grundlage hierfür ist der jeweils aktuelle Beschluss der BNetzA zur Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate beim Wechsel der Lieferanten mit Gas (GeLi Gas) vom 20.08.2007 (Az. BK7-06-067) oder einer diesen Beschluss ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur.
Auftrag Stilllegung und Wiederinbetriebnahme (mittels Brillensteckscheibe)
Kontrollpflicht § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz 2014
Zum 01.01.2015 ist das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft getreten. Eine Neuerung, die das MessEG mit sich bringt, ist die Kontrollpflicht für Messwerteverwender in § 33 Abs. 2 MessEG. Ein Verwenden von Messwerten liegt etwa auch dann vor, wenn die Messwerte einer Abrechnung zugrunde gelegt werden.
Messwerteverwender sind demnach: Lieferanten, Netzbetreiber, die keine Messstellenbetreiber sind. Davon zu unterscheiden ist der Messgeräteverwender: Netzbetreiber/Messstellenbetreiber, Messstellenbetreiber von EE-Anlagen, Betreiber von KWK-Anlagen mit eigenem Zähler.
§ 33 Abs. 2 MessEG besagt:
„Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.“
Die schwaben netz bestätigt gemäß § 33 Abs. 2 MessEG für die von uns verwendeten Messgeräte, dass diese die gesetzlichen Anforderungen und wir die für Messsgeräteverwender bestehenden Verpflichtungen erfüllen.
Nicht genutzte Netzanschlüsse
Wenn Sie Fragen haben zu nicht genutzten Netzanschlüssen helfen wir Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail unter netzanschluss@schwaben-netz.de.
Entstörungsdienst 0800 - 1828384
Unser Entstörungsdienst ist jederzeit für Sie erreichbar. Bitte beachten Sie, dass die Telefonate zu Protokollzwecken aufgezeichnet werden.
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